§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Inselheim Rüstringen auf Wangerooge
e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wilhelmshaven eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Freunde des Inselheims Rüstringen
auf Wangerooge zur Unterhaltung und Führung dieses Schullandheimes. Der
Verein dient der Förderung der kulturellen, sozialpflegerischen und pädagogischen
Bestrebungen des Gymnasiums am Mühlenweg.
(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen; ebenso die
Verfolgung politischer und
religiöser Zwecke.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Minderjährige bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Vereinsjahres möglich.
Er ist durch schriftliche Austrittserklärung mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand einzureichen.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. über
einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft endet jedes Recht am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird aufgrund der Selbsteinschätzung jedes Mitgliedes
erhoben. Für die Aufnahme in den Verein wird kein Eintrittsgeld erhoben.
§ 6 Mittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§9 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung
c) der erweiterte Vorstand (§10 der Satzung)
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Heimleiter und dem Geschäftsführer.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung
des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 10 Erweiterter Vorstand
(1) Neben dem geschäftsführenden Vorstand wählt die Mitgliederversammlung
ebenfalls auf die Dauer von 2 Jahren 2 Revisoren in den erweiterten
Vorstand. Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem je ein Mitglied
der
Elternschaft und des Kollegiums an. Das Mitglied der Elternschaft wird
vom Schulelternrat deligiert.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben die Aufgabe, den
Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
Der erweiterte Vorstand wird vom Vereinsvorsitzenden oder dem
Stellvertreter schriftlich zu einer Vorstandssitzung einberufen.
Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder die Einberufung verlangen.
Zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand haben die Mitglieder des
erweiterten Vorstandes Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder dem erweiterten
Vorstand zuwählen.
(2) Der Leiter des Gymnasiums ist mit Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand
kraft Amt vertreten.
§ 11 Wiederwählbarkeit und Ersatzwahlen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können
wiedergewählt werden.
(2) Ersatzwahlen für die im Laufe eines Vereinsjahres ausscheidenden Vorstandsmitglieder
werden in der Mitgliederversammlung vorgenommen.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres oder auf schriftlichen Antrag von
c) mindestens 30 % der Mitglieder.
§ 13 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlungen sind mindestens eine Woche vor Versammlungstermin
in der Wilhelmshavener Tagespresse bekannt zu geben.
(2) Die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung ist anzugeben.
(3) Die Bekanntmachung kann durch eine schriftliche Einladung ersetzt werden.
(4) Die nach § 12 Abs. 1 Buchstabe b einzuberufende
Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnung enthalten:
1. Regularien,
2. Jahresbericht des Vorsitzenden,
3. Rechnungslegung durch den Geschäftsführer,
4. Bericht der Revisoren und Entlastung des Vorstandes,
5. Wahl des neuen Vorstandes (nur alle zwei Jahre),
6. Aufstellung des Haushaltsvoranschlages für das neue Vereinsjahr,
7. Verschiedenes.
§ 14 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins kann
nur durch einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss (Dreiviertelmehrheit) aller
Mitglieder erfolgen. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
eingeholt werden.
(3) Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Mitglieder.
§ 15 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf
der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 16 Beurkundung
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Geschäftsführer
zu unterschreiben.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt
Wilhelmshaven für die unmittelbare und ausschließliche Verwendung
zur Förderung des Gymnasiums am Mühlenweg.
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